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Grundbucheintragungen: Die neue Pflichtenliste des Verwalters: Was nach dem WEMoG 2020 im Grundbuch stehen muss
Inhalt
Beschlussfassung & Grundbucheintrag: Wann muss ich was ins Grundbuch eintragen lassen und was gilt für Altvereinbarungen? Eine Frage die Verwalter und Eigentümer sich nun stellen müssen, um Haftungsfallen zu vermeiden.
Die erste große WEG-Reform 2007 sorgte mit der Einführung der Beschlusssammlung für eine gesteigerte Transparenz der Rechtslage durch Beschlüsse auf Grundlage einer vereinbarten Öffnungsklausel. Dadurch sollen unter anderem Rechtsnachfolger in einem gesonderten Medium ein Bild von der Rechtslage in der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) erhalten. Zusätzlich wurden zur weiteren Erhöhung der Transparenz der Rechtslage einige Regelungen geschaffen, wonach solche Öffnungsklausel-Beschlüsse nunmehr ins Grundbuch einzutragen sind.
Veräußerungsbeschränkungen wie die Verwalterzustimmung sind nun im Grundbuch einzutragen – dasselbe gilt für vereinbarte Erwerberhaftungen für Hausgeldrückstände der Voreigentümerin oder des Voreigentümers. Bei Liegenschaften mit häufigen Zahlungsausfällen der Miteigentümer ist dies ein ungemein wichtiges Instrument zur finanziellen Sanierung.
Für Altbeschlüsse dieser Art und Vereinbarungen gelten für die Nachtragung ins Grundbuch Übergangsfristen. Hier lauern nicht unerhebliche Haftungsfallen für Verwalter, wenn sie diese nicht erkennen und verspätet tätig werden.
Folgende Themen werden unter anderem besprochen:
Beschlusssammlung: Bedeutung, Inhalte
WEMoG 2020 und die neue Pflichtenliste für Verwalter bzgl. Grundbucheintragungen: Was ist nachzutragen? Bis wann muss nachgetragen werden? Was gilt in der Übergangszeit?
Verfahren für die Eintragung
Haftungsfragen für Verwalter
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Expert:in
RA Dr. Wolfgang Lang
Rechtsanwalt für Immobilienrecht
„Dr. Wolfgang J. M. Lang “ ist auf das Immobilienrecht spezialisierter Rechtsanwalt und war viele Jahre als Geschäftsführer einer WEG-Verwaltung tätig. Schon früh hat er Eigentümergemeinschaften vertreten und Vorträge für Beiräte und Mitarbeiter gehalten. Dr. Lang war Partner der Kölner Immobilienkanzlei Jennißen und Partner. Von 2019 bis 2023 ist er als Syndikusrechtsanwalt bei Haus & Grund Bonn/Rhein-Sieg tätig gewesen. Aktuell ist er Rechtsanwalt bei Dr. Caspers, Mock & Partner in Bonn. Er engagiert sich im Fortbildungssektor als Referent für verschiedene Träger und Verbände und ist Autor für Fachzeitschriften wie die ZfIR.
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